Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegner zu 1) und 2) auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 110 SGB VII in Anspruch, die ihnen anlässlich eines Betriebsunfalls des Herrn ... 18.06.2015 im ... GmbH entstanden sind. Der Antragsgegner zu 1) war der zuständige Schicht- und Produktionsleiter, der Antragsgegner zu 2) der Kranführer, der eine tonnenschwere Last mit dem Kran bewegte, auf Grund dessen es zum Einquetschen des Geschädigten kam. Die Antragsgegnerin zu 3), welche auf Feststellung des Deckungsschutzes in Anspruch genommen wird (Drittfeststellungsklage), ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens.
Nachdem die Antragsgegnerin zu 3) die örtliche Zuständigkeit für den ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch gerügt hat, haben die Antragstellerinnen bereits mit Schriftsatz vom 05.06.2019 die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.
Diesem Antrag ist die Antragsgegnerin zu 3) mit der Begründung der Unzulässigkeit entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 01.03.2021 hat das Landgericht das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
1) Das Thüringer Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da das nächsthöhere Gericht der in Betracht kommenden Gerichtsstände der Bundesgerichtshof ist und das im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts liegende Landgericht Mühlhausen zunächst mit der Sache befasst war.
2) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und - wie hier - einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z.B. BGH, NJW-RR 2019, 238; NJW-RR 2011, 929; BayObLG, Beschluss vom 01. August 2019 - 1 AR 81/19 -, juris).
3) Die Antragsgegner haben weder einen gemeinsamen allgemeinen noch einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand.
a) Während der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegner zu 1) und 2) im Sinne von §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Landgerichts Mühlhausen liegt, wird der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 3) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main begründet (§ 17 ZPO).
b) Es besteht auch kein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. BGH, NJW 2002, 1425). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3). Die Antragstellerinnen bringen keine hinreichenden Umstände vor, aus denen eine deliktische Haftung der Antragsgegnerin zu 3) für das behauptete Verhalten der Antragsgegner zu 1) und 2) resultieren könnte. Eine mögliche Haftung ergibt sich allein aus dem vertraglichen Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer, also ob sich aus den als richtig zu unterstellenden Behauptungen, aus denen der Dritte seinen Anspruch herleitet, ein gedeckter Anspruch aus dem Versicherungsversprechen ergibt.
Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 11.12.2002, IV ZR 226/01 (NJW 2003, 828) entschieden, dass das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird. Der BGH knüpft hierbei an die Lehre vom Streitgegenstand an. Der prozessuale Streitgegenstand wird insoweit maßgeblich vom Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, gebildet. Kann der Kläger also bei Darlegung einer unerlaubten Handlung sein Begehren auf verschiedene - deliktische und außerdeliktische - Anspruchsgrundlagen und auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt stützen, also einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend machen, hat das Gericht im Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht nur über die deliktischen Anspruchsgrundlagen, sondern auch über die außerdeliktischen Anspruchsgrundlagen umfassend zu entscheiden. Um allerdings der Gefahr des missbräuchlichen Erschleichens von Zuständigkeiten entgegenzuwirken, ist zu fordern, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, also einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. BGH, NJW 2002, 1425; Kiethe, NJW 2003, 1294). Dies ist hinsichtlich der Klageanträge gegen die Antragsgegnerin zu 3) nicht der Fall. Hier stützen die Antragstellerinne...