Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 3 O 467/20) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.07.2022 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Meiningen vom 28.06.2022 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 14.07.2022, Az. 3 O 467/20, wie folgt abgeändert:
Die von dem Kläger an die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesamtgläubiger gem. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 02.05.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 4.633,30 EUR (in Worten: viertausendsechshundertdreiunddreißig 30/100) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 09.05.2022 festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Beschwerdewert wird auf 1.034,46 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens um die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Privatgutachterkosten des Klägers.
Im erstinstanzlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht Meiningen begehrte der Kläger mit Klage vom 22.06.2020 gegenüber den Beklagten ein Teilschmerzensgeld sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung einer Knieverletzung nach einem Arbeitsunfall am 15.12.2016. Den Rechtsstreit beendeten die Parteien mit einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 02.05.2022 (Bl. 357f. d. A.). Gemäß der dortigen Vereinbarung haben von den Gerichtskosten der Kläger 71 % und die Beklagten zu 2) - 5) 29 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger allein zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten haben der Kläger zu 83 % und die Beklagten zu 2) - 5) zu 17 % zu tragen.
Mit Kostenausgleichsantrag vom 18.05.2022 (Bl. 372ff. d. A.) beantragte die Klägerseite unter anderem die Berücksichtigung der Kosten von ihr in Anspruch genommener vorgerichtlicher Privatgutachter, nämlich:
Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 20.07.2018
gemäß dessen Kostenrechnung vom 20.07.2018 (Anlage 1a, Bl. 375 d. A.) 3.216,57 EUR
Gutachten des Herrn Prof. Dr. M. vom 24.04.2019
gemäß dessen Kostenrechnung vom 24.04.2019 (Anlage 1b, Bl. 376 d. A.) 2.868,48 EUR
Mit Beschluss vom 28.06.2022 (Bl. 610ff. d. A.) - berichtigt mit weiterem Beschluss vom 14.07.2022 (Bl. 620f. d. A.) - hat die Rechtspflegerin am Landgericht Meiningen die von dem Kläger an die Beklagten zu 2) - 5) zu erstattenden Kosten unter Ausgleich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten festgesetzt. Dabei hat sie die vorgenannten Privatgutachterkosten für nicht erstattungsfähig erachtet. Da diese bereits vor Einreichung der Klageschrift entstanden sind, wären diese bereits Bestandteil der Klageforderung gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse verwiesen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 05.07.2022 zugestellten Beschluss vom 28.06.2022 wendet sich der Kläger mit seiner bei dem Landgericht am 18.07.2022 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 627ff. d. A.) wiederholt mit weiterem Schreiben vom 28.07.2022 auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschlussberichtigung (Bl. 638 d. A.). Er meint weiterhin, die Kosten der Gutachten vom 20.07.2018 und 24.04.2019 seien im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, da die Gutachten erforderlich gewesen seien, um den Prozess vorzubereiten und zu führen. Er legt zudem eine von ihm am 23.10.2017 an den Klägervertreter erteilte Prozessvollmacht "in Sachen W. ./. V." (Bl. 629 d. A.) vor.
Die Beklagten zu 2) - 5) haben mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26.07.2022 (Bl. 632ff. d. A.) einer Berücksichtigung der vorgenannten Privatgutachterkosten widersprochen, da diese nicht unmittelbar prozessbezogen und diese zudem auch unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebotes nicht "notwendig" gewesen seien.
Die Rechtspflegerin am Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese mit Beschluss vom 18.08.2022 dem Thüringer Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 639ff. d. A.).
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 22.06./14.07.2022 ist zulässig, insbesondere statthaft und auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569ff. ZPO i. V. mit § 11 Abs. 1 RPfIG).
In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweisen Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem im Tenor genannten Umfang. Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind die von dem Kläger zum Kostenausgleich angemeldeten Kosten des vorprozessual eingeholten fachmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. M. vom 24.04.2019 in Höhe von 2.868,48 EUR einzubeziehen. Hingegen finden - mit dem Landgericht zutreffend - die Kosten eines weiteren vorgerichtlichen fachmedizinischen G...