Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gem. § 39 FGB; Anspruch auf Nutzungsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gem. § 39 FGB unterliegt seit dem 3.10.1990 der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB, sofern der Anspruch bis zum 2.10.1990 noch nicht verjährt war. Seit dem 1.1.2002 ist die spezielle Vorschrift des § 197 Nr. 2 BGB anzuwenden.

2. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 3.10.19990 geschiedenen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück weiter allein nutzenden Ehegatten ergibt sich in entsprechender Anwendung der §§ 741 ff. BGB.

3. Die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch auf Nutzungsentgelt scheitert nicht daran, dass die aufzurechnende Forderung aus einem Zeitraum stammt, der vor dem liegt, für den Nutzungsentgelt gefordert wird.

 

Normenkette

FGB § 39; BGB § 195 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 2, § § 741 ff.; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Sonneberg (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 2 F 206/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.08.2008; Aktenzeichen XII ZR 155/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Sonneberg vom 16.2.2006 (2 F 206/04) in Ziff. 1. wie folgt neu gefasst:

Die eheliche Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Parteien an dem im Grundbuch von M., Blatt 50255, Flurstück 279/9, eingetragenen Grundstück wird aufgehoben. Das Grundstück wird den Parteien in Miteigentum zu je ½ übertragen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

I. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft des im Grundbuch von M., Bl. 50255, Flurstück 279/9 eingetragenen Grundstückes, gelegen in S., F. Str. ..., das mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Garage bebaut ist.

Ihre Ehe ist mit Urteil des Kreisgerichts Sonneberg vom 28.6.1989 (Az. FE 93/89) rechtskräftig geschieden worden.

Sie streiten über die Aufhebung ihrer ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft und über Nutzungsentgelt für die Jahre 2001 und 2002.

Seit der Trennung der Parteien im Jahr 1989 nutzt der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück. Er ist seit 17.12.1999 wieder verheiratet und bewohnt das Anwesen nunmehr mit seiner jetzigen Ehefrau.

Der Beklagte hat die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten beider Parteien ggü. der Sparkasse S. i.H.v. 7.356,03 EUR und damit auch den hälftigen Anteil der Klägerin von 3.678,02 EUR alleine getilgt.

Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten im Jahre 1989 kurz vor der Scheidung ihrer Ehe eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Beklagte im Haus verbleiben und die Darlehensverbindlichkeiten alleine tragen und sie im Gegenzug kein Nutzungsentgelt beanspruchen werde, solange der Beklagte das Haus allein bewohne bzw. bis er wieder heiraten werde.

Der Beklagte sei mit Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.11.2000 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab April 2000 i.H.v. 230 DM und ab November 2000 i.H.v. 264 DM aufgefordert worden.

Die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung ergebe sich aus dem im Gutachten des freien Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, des Architekten Dipl.-Ing. (FH) R., vom 11.7.2005 mit Ergänzung vom 29.8.2005 festgelegten monatlichen Mietwert von 251,65 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der Parteien am Grundstück in S. und Begründung von hälftigem Miteigentum der Partein, da eine einvernehmliche Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der Parteien gescheitert und eine Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG nicht zulässig sei. Für die Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der Parteien komme das FGB-DDR zur Anwendung.

Mit Beschluss des LG Meiningen vom 14.7.2004 (4T 97/04) ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Sonneberg vom 12.3.2004 (K 34/03), mit dem das bereits durch Beschluss des AG Sonneberg vom 27.8.2003 angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft aufgehoben wurde, zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.019 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.509,84 EUR seit 1.1.2002 und aus jeweils 125,82 EUR seit 4.1.2002 und dem jeweiligen 4. des Folgemonats bis einschließlich 4.12.2002 zu bezahlen.

2. Das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende bebaute Grundstück in S., F. Str. ..., eingetragen im Grundbuch von M., Bl. 50255, Flur-Nr. 279/9, wird den Parteien zu jeweils hälftigem Miteigentum übertragen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die von der Klägerin behauptete Vereinbarung aus dem Jahr 1989.

Er ist der Auffassung, die Klägerin habe...

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