Normenkette

BGB § 631 Abs. 1, §§ 670, 677, 683 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 5 O 329/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 19.3.1999 – 5 O 329/98 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.201,36 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 4.12.1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Klägerin wird auf 10.078,17 DM festgesetzt. Die Beschwer des Beklagten wird auf 7.201,36 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat erstinstanzlich vom Beklagten restlichen Werklohn für die Anlegung eines Gartens auf dem Hausgrundstück des Beklagten in … verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung anhand des Angebots und der Rechnung nicht nachvollziehbar sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten mit Schreiben vom 18.4.1997 ein ausführliches, nach Positionen und Einheitspreisen aufgegliedertes Angebot für die Gestaltung seines Gartens. Es belief sich auf 27.193,04 DM brutto. Im September 1997 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt, bei welcher hinsichtlich der Position 004 des Angebots (Hangsicherung, netto pauschal 5.350 DM) an Stelle des angebotenen Materials „Vablo variabler Blockstein” Palisaden eingebaut werden sollten. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass sämtliches Baumaterial vom Beklagten gestellt werden sollte. Ferner gab der Beklagte die Erstellung einer Treppe zum Haus in Auftrag. Die weiteren Vereinbarungen anlässlich jener Besprechung sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin führte ihre Arbeiten aus und legte den Garten an.

Der Beklagte leistete zwei Abschlagszahlungen i.H.v. zusammen 21.095,65 DM. Weitere Zahlungen leistete er nicht.

Nach Durchführung der Arbeiten in der Zeit vom 15.9.1997 bis 24.10.1997 legte die Klägerin ggü. dem Beklagten ihre Schlussrechnung vom 24.10.1997. Diese belief sich auf restliche 33.925,71 DM brutto. Sie orientierte sich nicht an den Positionen des Angebots. Weiterhin legte die Klägerin am 31.10.1997 eine ergänzende Rechnung für verarbeitetes Pflanzenmaterial. Diese Rechnung belief sich auf 3.455,64 DM und war anhand einer beigefügten Pflanzenliste näher aufgeschlüsselt.

Nach Erteilung der Schlussrechnung fand am 29.11.1997 eine Besprechung zwischen den Parteien statt, infolge derer die Klägerin ihre ursprüngliche Rechnung korrigierte und unter dem gleichen Datum neu erstellte. Diese Rechnung belief sich nunmehr auf die Klageforderung, orientierte sich aber wiederum nicht an den Positionen des Angebots. Sie enthielt darüber hinaus verschiedene „Zusatzleistungen zum Angebot”.

Mit Schreiben vom 3.12.1997 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Klageforderung auf.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte schulde ihr den restlichen Werklohn in Höhe der Klageforderung. Er könne sich nicht darauf berufen, dass die Schlussrechnung vom Angebot abweiche. Denn er habe das Angebot seinerzeit nicht angenommen. Vielmehr sei bei dem besagten Gespräch im September 1997 vereinbart worden, dass die Klägerin die auszuführenden Arbeiten auf Anweisung der Ehefrau des Beklagten „quasi auf Zuruf” ausführen solle. Dementsprechend sei die Klägerin in der Folgezeit bis zum 24.10.1997 mit den in Rechnung gestellten Arbeiten befasst gewesen und auch „auf Zuruf” beauftragt worden. Anlässlich des besagten Gesprächs vom September 1997 habe die Klägerin auch deutlich gemacht, dass aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen des Materialeinbaus bzw. der gänzlich anderen Materialien nur noch auf einer Stundenlohnbasis gearbeitet werden könne.

Weiterhin seien bestimmte Arbeiten nicht mit Baumaschinen durchzuführen gewesen, weshalb Handarbeit erforderlich gewesen sei, welche wiederum nur auf Stundenlohnbasis habe abgerechnet werden können.

Sie habe die in Auftrag gegebenen Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht.

Der Beklagte habe sie am 24.10.1997 abgenommen.

Sie – die Klägerin – verlange mit der Klage wie auch mit der Schlussrechnung nur eine Vergütung für ihre Arbeitsleistungen. Das Material habe der Beklagte selbst beschafft.

Der Beklagte befinde sich seit dem 1.11.1997 in Verzug, da er das Zahlungsziel der Rechnung von 7 Tagen nicht eingehalten habe.

Sie nehme ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den sie mit 11 % p.a. verzinsen müsse.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.279,53 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 1.11.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Er habe das Angebot vom 18.4.1997 unter Berücksichtigung der mündlich vereinbarten Abweichungen sehr wohl angenommen.

Eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis sei nicht vereinbart worden.

Die Rechnung der Klägerin vom 24.10.1997 sei anhand des Angebots nicht nachvollziehbar. Sowe...

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