Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 3 O 1291/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.06.2017, Az. 3 O 1291/15, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 57 %, die Beklagte 43 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 53 %, die Beklagte 47 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines Urheberrechts an von ihm gestalteten Babybildmotiven geltend. Die Beklagte druckte bzw. stellte solche Babybildmotive für die Fa. H ... & H ... GbR her, die diese dann über verschiedene Internetplattformen vertrieb. Die Beklagte vertrieb vereinzelt Babybildmotive außerdem über ihr Ladengeschäft in O ...

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von EUR 37.500,00 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage, betreffend einen Verletzerzuschlag, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts Erfurt vom 24.2.2014, Az. 3 O 1812/13, sei die Haftung und Schadenersatzpflicht der Beklagten aus der Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe der im Urteil abgebildeten 75 Babybildmotive dem Grunde nach festgestellt. Die seitens des Klägers zur Bemessung seines Schadensersatzanspruchs herangezogenen Tarife der VG Bild-Kunst seien nicht ohne weiteres geeignet, hieraus den Lizenzbetrag zu bestimmen, sie könnten aber Ausgangspunkt für eine Schätzung sein. Der Kläger habe belegt, dass seitens der H ...& H ... GbR nahezu 370.000 Aufkleber bei eBay zum Verkauf angeboten worden seien. 3157 Auktionen hätten Babyaufkleber betroffen. Soweit etwa 80 % der Auktionen mit 100 Aufklebern und etwa 20 % der Auktionen mit 10 Aufklebern erfolgt seien, ergebe dies rechnerisch etwa 260.000 Aufkleber mit Babymotiven. Soweit der Kläger nunmehr davon ausgehe, dass wenigstens die Hälfte davon solche Aufkleber seien, die mit den streitgegenständlichen Motiven hergestellt worden und an die H geliefert und von dieser bei eBay zum Verkauf angeboten worden seien, sei dieser Vortrag für eine Schätzung tauglich. Daher sei insgesamt auch die vom Kläger in Ansatz gebrachte Lizenz von EUR 500,00 pro Motiv angemessen, weshalb bei 75 Motiven sich ein Gesamtschadensbetrag von EUR 37.500,00 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, die Wertung durch das Landgericht sei unzutreffend, dass die von der H ... & H ... GbR vertriebenen Babyaufkleber ausschließlich durch die Beklagte hergestellt und geliefert worden seien. Insbesondere habe die Beklagte vorgetragen, dass sie keine schwarz-weißen (geplotteten) Motive hergestellt habe, wie sie im Teilanerkenntnisurteil abgebildet seien. Daher hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, dass die streitgegenständlichen Motive auch durch Dritte, zum Beispiel auch durch die H ... & H ... GbR selbst hergestellt wurden.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Auswertung der eBay-Angebote nicht nach bloßen Angeboten von Aufklebern und tatsächlich verkauften Aufklebern unterschieden. Das Landgericht habe insoweit den Vortrag der Beklagten übergangen, dass sämtliche Aufkleber von der Beklagten erst nach dem Verkauf hergestellt worden seine, der Druck also erst nach der Bestellung erfolgte. Bei der weit überwiegenden Anzahl der 5264 e-Bay-Auktionen sei vermerkt, dass ein Verkauf überhaupt nicht stattgefunden habe. Dementsprechend habe es auch keine Herstellung im Druck gegeben.

Die Beklagte habe sich mit Ihrem Anerkenntnis verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen und auf der Grundlage dieser Auskunft Schadenersatz zu zahlen. Damit habe es sich aber nur um ein Anerkenntnis dem Grunde nach gehandelt. Die Beklagte habe anerkannt Schadenersatz nur dann zu zah...

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