Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei rechtswidrigem Eintragungsersuchen

 

Normenkette

ZGB §§ 371 ff.

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 3 O 349/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 25.9.2003, Az.: 3 O 349/02, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Zusammenhang mit einem Eintragungsersuchen der Beklagten hinsichtlich des Grundstücks Am S. in E. sowie der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf dieses Grundstücks ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zusteht.

Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück Am S. gehörte ursprünglich dem 1975 verstorbenen R.G., der dort mit seiner Familie wohnte. Sämtliche Erben nach R.G., darunter seine nach ihm verstorbene Ehefrau B. und sein einziger Sohn W.G., schlugen nacheinander die Erbschaft wegen Überschuldung aus. Daraufhin ging das zur Erbmasse des R.G. gehörende Grundstück Am S. in Volkseigentum über.

Die Ehefrau des R.G., B.G., wurde von ihrem Sohn W.G. beerbt; dieser verstarb am 30.11.1987. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Staatlichen Notariats E. vom 30.1.1990 (vgl. Bl. 8/Bd. 1 d.A.) wurde W.G. von der Klägerin sowie seiner Ehefrau L.G. und seiner Tochter R. beerbt. Das Staatliche Notariat hat im Erbschein die Erbquote der Klägerin mit 4/6, die der Ehefrau und der Tochter des W.G. mit je 1/6 angegeben. Der Erbschein beruht auf dem privatschriftlichen Testament des Erblassers vom 16.2.1987 sowie dem testamentarischen Nachtrag vom 23.11.1987. Zur Berechnung der Erbquoten hatte das Staatliche Notariat die Nachlassgegenstände bewertet und das Wertverhältnis in Quoten umgerechnet. Die letztwilligen Verfügungen des W.G. lauten wie folgt:

Testament

"Hiermit verfüge ich, dass nach meinem Ableben folgende Regelung meines Nachlasses getroffen wird:

Meine Frau L.G. und meine beiden Kinder, R.N. und B.B., erhalten zu gleichen Anteilen die Vermögenswerte bestehend aus:

Grundstück und Haus in S. inbegriffen das Mobiliar, meine Bücher erhält komplett meine Tochter R.N.

Den Betrieb S.-str., dessen alleiniger Besitzer ich bin, erhält mit allen Rechten und Pflichten meine ltd. Mitarbeiterin Frau C.M. ohne finanzielle Verpflichtungen an meine Familie - d.h., die alleinige Verfügungsgewalt über die beweglichen und festliegenden Werte des Betriebs gehen an sie.

Ich verfüge, dass der Firmenname W.G. erhalten bleibt. Frau C.M. hat meinen Betrieb aufgebaut und schuldenfrei gemacht, an dieser Leistung hat meine Familie keinen Anteil gehabt, bzw. ich konnte meine Familie aufgrund dieser Leistung gut versorgen, so dass ich die Übergabe des Betriebes zu u.a. Zeitpunkt als Anerkennung und gleichzeitig als Garant für den Fortbestand des Betriebes betrachte.

Ich bitte darum, meinem letzten Willen nachzukommen, und erkläre, dass ich diese Zeilen im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte niedergelegt habe."

E., 16/2.1987 W.G.

"Ich schätze das angegebene Vermögen auf 120.000 M.

E., 16/2.1987 W.G.

Testamentsnachtrag zum Testament vom 16.2.1987

Hiermit verfüge ich folgende Änderung meines Testaments:

Meine Tochter B.B. wird vom Erbe ausgeschlossen.

Die Vermögenswerte bestehend aus: Grundstück und Haus in S., einbegriffen das Mobiliar, gehen zu gleichen Teilen an meine Frau L.G. u. meine Tochter R.N.

In allen anderen Teilen bleibt das Testament gültig.

E. 23.11.1987 W.G.

1990 beantragten sowohl die Klägerin als auch L.G., B.B. und A.N., Letzterer als Rechtsnachfolger der R.N., die Rückübertragung des Grundstücks Am S. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Durch Bescheid vom 13.9.1991 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E. das Grundstück Am S. auf die Angehörigen des W.G., L.G., B.B. und A.N., zu je 1/3 in Erbengemeinschaft. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Restitutionsantrag der Klägerin abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Aufgrund des Eintragungsersuchens der Beklagten vom 18.1.1991 wurden L.G., B.B. und A.N. am 11.3.1992 als Eigentümer des Grundstücks am S. im Grundbuch eingetragen. Unter dem 14.4.1992 veräußerten sie das Grundstück zum Preis von 500.000 DM an M.D. Für diesen Vertrag erteilte die Beklagte am 27.7.1992 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Grundlage der Erteilung war ein unrichtiges Negativattest des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E., wonach keine weiteren Anmeldungen nach dem VermG vorlägen.

Am 13.11.1992 wurde Frau D. als (neue) Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Diese hat zwischenzeitlich das Grundstück weiterveräußert. Ob Frau D. den vereinbarten Kaufpreis an die Verkäufer gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.1992 hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die beiden...

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