Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 9 O 427/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 06.11.2020, Az. 9 O 427/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger, der in E einen Autohandel betreibt, hatte am 11.01.2020 sein Fahrzeug, einen weißen ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., am rechten Fahrbahnrand in der ...straße in E. geparkt. Der Beklagte zu 1. befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke ..., amtliches Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, gegen 15.00 Uhr die ...straße in Richtung ... Hierbei fuhr er auf der Straße zu weit rechts und touchierte das Fahrzeug des Klägers an dessen linker Vorderseite und linkem Vorderrad. Der Kläger ließ sein Fahrzeug von dem Kfz- Sachverständigenbüro S. in E. begutachten. Dieses bezifferte die Reparaturkosten auf 11.452,31 Euro brutto. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass die Feststellungen bezüglich von Vorschäden (repariert, unrepariert, teilrepariert) auf einer Inaugenscheinnahme ohne Zerlegung und Freilegung des Fahrzeugs beruhen. Der Kläger ließ bei dem Autohaus K. das Fahrzeug für insgesamt 7.576,59 Euro reparieren. Für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zahlte er Kosten in Höhe von 1.314,36 Euro. Ferner beansprucht er eine Kostenpauschale in Höhe von 30,- Euro.
Das Fahrzeug des Klägers hatte im Jahr 2016 einen Vorschaden. Die Schäden befanden sich an der Vorderseite des Fahrzeugs und die Reparaturkosten beliefen sich auf 55.632,55 Euro. In dem Gutachten wurde von einer Reparatur des Fahrzeugs abgeraten.
Die Kläger hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Vorschäden mitrepariert worden sein sollen. Zum Nachweis, dass mit dem Gutachten keine Altschäden begutachtet bzw. berücksichtigt worden sind, hat der Kläger die Vernehmung des Gutachters Dipl. Ing C. S. angeboten. Zudem hat der Kläger die Vernehmung des Zeugen S. B. angeboten, zum Nachweis, dass keine Altschäden repariert worden sind. Das Fahrzeug habe nach dem Unfall im Jahr 2016 einen TÜV-Termin im Dezember 2019, zwei Servicetermine in einer Fachwerkstatt sowie eine Begutachtung wegen eines "Waschstraßenschadens" gehabt, in keinem Fall sei das Vorhandensein nicht sachgerecht behobener Unfallschäden festgestellt oder bemängelt worden. Das Fahrzeug wäre bei nicht sach- und fachgerechter Reparatur nicht problemlos noch weitere knapp 50.000 km gefahren, zudem wäre dem Fahrzeug auch kein TÜV erteilt worden, auch wäre ein Service durch die ... Vertragswerkstatt nicht durchgeführt worden, ohne dass dem Kläger die Schäden mitgeteilt worden wären. Zum Beweis dieser Behauptungen hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ferner seien lediglich 5 von 44 Schadenspositionen mit denen aus dem Unfall im Jahr 2016 identisch. Die unstreitig nicht identischen Positionen müssten in jedem Fall ausgeglichen werden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.922,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie haben bestritten, dass zur Beseitigung unfallbedingter Schäden ein Betrag in Höhe von 7.578,59 Euro erforderlich sei. Bestritten haben sie zudem, dass die reparierten Beschädigungen vollumfänglich auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen seien. Wenn feststehe, dass nicht sämtliche Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, so sei insgesamt kein Ersatz zu leisten.
Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 06.11.2020 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen durch den Verkehrsunfall vom 11.01.2020 verursachten Schaden, für den Reparaturkosten in Höhe von 7.578,79 Euro entstanden sein sollen, nicht nachgewiesen. Es stehe fest, dass das Fahrzeug des Klägers bereits im Jahr 2016 massiv beschädigt worden sei und zur Schadensbeseitigung Reparaturkosten in Höhe von 55.632,55 Euro entstanden seien. Teilweise seien die Schadensbereiche identisch mit dem Unfall am 11.01.2020. Dem Kläger obliege daher der Nachweis, dass eine sachgerechte Reparatur der Unfallschäden aus dem Jahr 2016 erfolgt sei. Einen derartigen Beweis habe der Kläger nicht angetreten. Anhand der vorgelegten Bilder bleibe unklar, ob auch "unter der Karosse" eine fachgerechte Instandsetzung der Unfallsch...