Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 2 O 1260/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.11.2018, Az. 2 O 1260/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie ist eine Schadensabwicklungsgesellschaft der L. AG, die ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an sie abgetreten hat. Der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung, Re., hatte die Beklagten mit einer Schadensersatzklage gegen eine Firma S. wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung außergerichtlich und gerichtlich mandatiert. Diese Klage war vom Landgericht B. und Oberlandesgericht H. wegen Verjährung abgewiesen worden. Dieses Ergebnis lastet die Klägerin den Beklagten im Kostenpunkt an, da sie als Rechtsschutzversicherung den Prozess finanziert hat. Sie wirft den Beklagten vor, zunächst keinen ausreichenden verjährungshemmenden Güteantrag gestellt und nachher nicht von einer Klage über den verjährten Anspruch abgeraten zu haben. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers der Zedentin.
Herr Re. beteiligte sich im Jahre 1996 auf Vermittlung von S. GmbH (nachfolgend: S.), die damals noch als A. GmbH (nachfolgend: A.) firmierte, an einem sog. Geschäftsmodell D. W. KG als mittelbarer Kommanditist über eine Treuhänderin mit einer Zeichnungssumme von 25.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio. Die Zeichnung ging auf eine Beratung durch die A. zurück. Die Treuhänderin, die den Kommanditanteil verwaltete, war die Firma A. Allgemeine Treuhand GmbH.
Bis zum Jahr 1998 erhielt der Anleger Re. prognostizierte Ausschüttungen in Höhe von 7 % jährlich. In den Jahren 1999 bis 2002 gingen die Ausschüttungen auf zwischen 0 und 3 % jährlich zurück. Die Fondsgesellschaft (W. KG) informierte die Anleger hierüber ab dem Jahr 2000.
Im Jahre 2011 mandatierte der Anleger Re. die Beklagten zu 1 bis 5, die in einer Rechtsanwaltssozietät miteinander verbunden sind, mit einer Schadensersatzklage gegen S. wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung, nachdem die Beklagten im selben Jahr mit den Anlegern, die sich an dem Fonds beteiligt hatten, wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Beratungsverschulden in Kontakt getreten waren. Er erteilte ihnen eine Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.
Nachfolgend verfassten die Beklagten für Re. mit Datum vom 29.12.2011 einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung, gerichtet an den als Schlichtungsstelle zugelassenen und als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalt D. in L. Als Antragsgegnerin gaben sie die A. an. Geltend gemacht wurden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung des Re. an dem oben genannten Fonds.
Verfasst mit gleichem Datum reichten die Beklagten weitere ca. 12.000 Güteanträge bei Rechtsanwalt D. ein, wobei ca. 4.500 Güteanträge gegen A. und die weiteren gegen den Fondsinitiator W.KG bzw. die Treuhandkommanditistin gerichtet waren.
Alle Güteanträge waren im Wesentlichen wortgleich. Unter Ziffer I. des Güteantrags erfolgten u. a. Angaben zum gezeichneten Fonds, zur Beteiligungsnummer und getätigten Einlagenhöhe. Unter Ziffer II. wurde zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen ausgeführt. Unter Ziffer III. wurde zum Schaden wie folgt ausgeführt:
"Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände hätte die antragstellende Partei die Beteiligung nicht abgeschlossen.
Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre.
Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalerträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, ... und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage B 31 (Anlagenordner Bl. 192 ff.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 (Anlage B32, Anlagenordner Bl. 196) - also gut 10 Monate nach Eingang - versandte Rechtsanwalt D. die eingegangenen ca. 4.500 Güteanträge an A.. Dort gingen sie am 08.11.2012 ein. Der Versand erfolgte jeweils mit einem Anschreiben des Rechtsanwalts. In dem Re. betreffenden Anschreiben (Anlage B32, Anlagenordner Bl. 196) führte Rechtsanwalt D. aus, dass der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Original am 31.12.2011 bei ihm eingegangen sei. Zugleich bestimmte er Termin zur Schlichtungsver...