(1) 1In den Fällen der §§ 9 bis 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. 2Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

 

(2) 1Der frühere Zustand kann vom Unterhaltungspflichtigen nur wiederhergestellt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt. 2Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.

 

(3) 1Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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