(1) 1Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 WHG sind durch Rechtsverordnung festzusetzen. 2Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 WHG können auch außerhalb von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse erforderlich ist. 3Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 können erst festgesetzt werden, wenn über die Rechtsverordnung Einvernehmen zwischen der obersten Wasserbehörde und der für das Bauwesen zuständigen obersten Landesbehörde hergestellt ist. 4Die für festgesetzte Überschwemmungsgebiete geltenden Bestimmungen der §§ 76 bis 78c WHG finden auf Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 entsprechende Anwendung.

 

(2) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und Gebiete, die bei Hochwasser von Stauanlagen für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG.

 

(3) Auf die nach früherem Recht festgelegten Hochwassergebiete finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Einer Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG für Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie 5 bis 7 WHG bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erteilt wird. 2Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen. 3Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG gelten auch für die Entscheidungen nach Satz 1 und 2. 4Das Einvernehmen nach Satz 2 ist für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nicht erforderlich.

 

(5) 1Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sowie Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sollen als Erfordernisse der Raumordnung in geeigneter Weise gesichert werden. 2Auf Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 findet § 5 Abs. 4a Satz 1 und § 9 Abs. 6a Satz 1 des Baugesetzbuches Anwendung.

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