(1) 1Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land. 2Die Lage der Deiche ergibt sich des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

(2) 1Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den nach § 31 Abs. 2 Verpflichteten. 2Die von der Unterhaltung bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen.

 

(3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, obliegt den Eigentümern und Besitzern der durch den Deich oder anderen Hochwasserschutzanlagen geschützten Grundstücke.

 

(4) Mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde können andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

 

(5) Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches oder einer anderen Hochwasserschutzanlage obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

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