(1) 1Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist eine technische Fachbehörde für Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. 2Es nimmt Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. 3Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

 

1.

die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,

 

2.

die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts und die Überwachung des Zustands der Gewässer,

 

3.

alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,

 

4.

die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,

 

5.

die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,

 

6.

die Wahrnehmung des Warn- und Alarmdienstes nach § 53 Abs. 2 und

 

7.

die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.

 

(2) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Prüfung des Nachweises nach § 50 Satz 2 Nr. 2.

 

(3) 1Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist als obere Landesbehörde zuständig für die Anordnungen nach § 53 Abs. 3. 2Die Zuständigkeit der Brand- und Katastrophenschutzbehörden bleibt unberührt.

 

(4) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche und Hochwasserschutzanlagen nach Anlage 6 sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.

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