(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit den Maßgaben, dass
1. |
§ 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind, |
2. |
wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufgegeben werden kann, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen, |
3. |
der Plan nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden, |
4. |
den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können. |
(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass
1. |
zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind, |
2. |
der Bescheid zudem auch Angaben über
enthalten muss, |
3. |
die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG entfällt. |
(3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.
(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die zuständige Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.
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