(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

der Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige nicht die erforderlichen Unterlagen beifügt,

 

2.

die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 25) überschreitet,

 

3.

entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 oder in einer begrünten Fläche nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel anwendet oder der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

4.

den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 oder 3 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,

 

5.

ohne Erlaubnis nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Grundwasser entnimmt,

 

6.

entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Wasserschutzgebietes nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig mitwirkt, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,

 

7.

als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle entgegen § 46 Abs. 2 die Pflicht, das Heilwasser untersuchen zu lassen, verletzt,

 

8.

der Pflicht zur Überlassung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts aus abflusslosen Gruben nach § 47 Abs. 5 Satz 1, zur Beseitigung des Abwassers nach § 47 Abs. 6 bis 10, 12 oder nachdem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 Satz 1 oder Abs. 13 übertragen worden ist, nicht nachkommt,

 

9.

einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend nachkommt,

 

10.

in einem nach bisherigen Recht festgesetzten Hochwassergebiet (§ 54 Abs. 3) oder einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 einer Beschränkung nach § 78 Abs. 4, § 78a Abs. 1 oder § 78c Abs. 1 WHG zuwiderhandelt,

 

11.

entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen vornimmt oder entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Bäume oder Sträucher pflanzt,

 

12.

ohne Genehmigung die nach § 58 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt,

 

13.

ohne die erforderliche Genehmigung nach § 70 eine Beschneiungsanlage errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder erweitert,

 

14.

einem Verbot oder einer Beschränkung in einem als Wasserschutzgebiet geltenden Trinkwasserschutzgebiet (§ 79 Abs. 1) zuwiderhandelt,

 

15.

einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, und diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

 

16.

einer Inhalts- und Nebenbestimmung oder einer vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 60 oder § 61 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG.

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