Andererseits wird nach Auffassung der Rechtsprechung in einer ausschließlich landwirtschaftlich geprägten Gegend, in welcher der Viehhaltung noch eine größere Bedeutung zukommt, auch nächtliches Kuhglockengeläut üblicherweise nicht als störend empfunden, sodass es keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bedeutet.

In diesen Fällen wird das Läuten von Kuhglocken denjenigen Geräuschen zugerechnet, die notwendigerweise mit der landwirtschaftlichen Arbeit verbunden, die also "landwirtschaftliche Arbeitsgeräusche" im weiteren Sinn sind und deshalb von den Bewohnern eines überwiegend oder ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebiets als normal hingenommen werden.[1]

Schließlich wird von der Rechtsprechung auch berücksichtigt, ob das Behängen von Kühen mit Glocken in der betreffenden Gegend überhaupt traditionell üblich ist. Dies hat etwa das Amtsgericht Menden für Nordrhein-Westfalen (Sauerland) im Gegensatz zu den Ländern Süddeutschlands verneint.[2]

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