Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, Rinder mit Kuhglocken/-schellen auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr weiden zu lassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wohnen unter der Adresse Am Asbecker Bach. Dabei handelt es sich um eine von dem geschlossenen Ortsteil Menden-Asbeck getrennt liegende Ansiedlung von 9 Häusern bzw. Grundstücken entlang der Anliegerstraße im Tal des Asbecker Baches. Gegenüber der Häuserreihe, der Straße, und dem Bach liegt eine Weide, welche der Beklagte, der eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreibt, nutzt. Der untere Teil der Weide beginnt am Bach, ca. 30 m von dem Wohnhaus und zur Weide gelegenen Schlafzimmer der Kläger entfernt.
Der Beklagte läßt auf der genannten Weide mehrere Rinder weiden und hat einer Kuh eine Kuhglocke bzw. -schelle umgehängt. Durch das von der Kuhglocke ausgehende Schellen fühlen sich die Kläger – insbesondere in ihrer Nachtruhe – gestört.
Die Kläger beantragen,
- den Beklagten zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, Kühe mit Kuhglocken auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach weiden zu lassen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, Kühe mit Kuhglocken auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr weiden zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, daß es sich lediglich um eine kleine Glocke handele, die er bereits seit 3 Jahren nutze.
Auch handele es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Gebiet und die Nachbarn der Parteien fühlten sich durch das Glockengeräusch nicht gestört.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit einschließlich Rindern und Kuhglocke. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.1998 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat zwar nicht mit dem Hauptantrag, jedoch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Nach den Feststellungen des Gerichts vor Ort steht den Klägern das Recht zu, jedenfalls zur Nachtzeit von 20:00 bis 07:00 Uhr von dem Beklagten zu verlangen, daß dieser auf der bezeichneten Weide keine Rinder mit Kuhglocken bzw. Kuhschellen weiden läßt.
Als Grundstückseigentümer und -besitzer haben die Kläger gem. §§ 823, 862, 903, 906, 1004 BGB das Recht, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit ihrem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen, wobei unter Einwirkung im Sinne dieser Regel unter anderem auch die Zuführung von Geräuschen von einem anderem Grundstück zu verstehen ist. Die Zuführung von Geräuschen und anderen sogenannten unwägbaren Stoffen auf ihr Grundstück können die Kläger allerdings insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung ihres Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung nicht nur unwesentlich bzw. wesentlich ist, ist nicht das subjektive Empfinden der Kläger, sondern das Empfinden eines Durchschnittbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit (vergl. LG Freiburg, Agrarrecht 1977, Seite 41; AG Lindau, Urteil vom 31.07.1991, Az.: C 507/91 j. m. w. Nachw.).
Unter Zugrundelegung der vom Gericht an Ort und Stelle festgestellten Gegebenheiten ist davon auszugehen, daß die von der Kuhglocke ausgehenden Geräusche jedenfalls in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr – also tagsüber – nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks darstellen. Unstreitig nutzt der Beklagte lediglich die vor Ort in Augenschein genommene Kuhglocke. Hierbei handelt es sich um eine relativ kleine Schelle in der geschätzten Größe von ca. 15 cm Durchmesser. Diese Kuhschelle verursacht Geräusche von geringerer Lautstärke als dies bei großen Kuhglocken der Fall ist. Unter Berücksichtigung der am Tage bestehenden Hintergrundgeräusche – hier insbesondere von der im Tal entlangführenden Hüstener Straße L 682 – ist das Gericht davon überzeugt, daß Glockengeräusche tagsüber zum einen von dem Wohnhaus der Kläger aus nur dann zu hören sind, wenn sich die mit der Schelle behängte Kuh im Bereich des Asbecker Baches, also im unteren Bereich der Weide aufhält, und zum anderen die dann vernehmbaren Geräusche angesichts der erheblichen Verkehrsgeräusche von der Hüstener Landstraße nur eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB dars...