Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Waldkirch (Urteil vom 08.08.1975; Aktenzeichen C 140/74) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 8. August 1975 –C 140/74– wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Kläger, ein Rechtsanwalt und ein Architekt, fühlen sich durch das Läuten von Kuhglocken, die der Beklagte, ein Landwirt und Nachbar der Kläger, seinen Jungrindern umgehängt hat, gestört und klagen auf Unterlassung der Störung während der Nachtstunden.
Die Kläger bewohnen seit 1960 die ehemalige Mühle des … in Biederbach-Selbig als Wochenend- und Ferienhaus. Das Haus liegt am nördlichen Abhang einer Senke, die in Ost-West-Richtung verläuft. Es ist ein vor ca. 250 Jahren errichtetes Gebäude, das nicht nur als Mühle, sondern auch zu Wohnzwecken für in der Landwirtschaft tätige Personen diente. Außer den Wirtschaftsgebäuden des … hofes befinden sich keine weiteren Gebäude in Sichtweite. Das nächst erreichbare Haus ist der … hof des Beklagten in ca. 500 m Entfernung. Eine landwirtschaftliche Nebenstraße führt am … hof vorbei. Alle in der Gegend angesiedelten Gehöfte sind landwirtschaftliche Betriebe.
In der alten Mühle befinden sich 4 Schlafzimmer, deren Fenster alle in Richtung Süden liegen. Ein Zimmer im Kellergeschoß hat zusätzlich ein Fenster in Sichtung. Osten. In südlicher Sichtung schließt sich an das Grundstück die ca. 3 ha große Jungviehweide des Beklagten an. Zwischen 1969 und 1971 baute der Beklagte darauf aus Rundhölzern und Brettern einen offenen Feldstall und seit dieser Zeit läßt er dort die Jungrinder weiden. Im Sommer 1975 befanden sich 13 Rinder ständig auf der Weide, 5 von ihnen trugen Kuhglocken. Der Stall befindet sich in einer Entfernung von 33 m an dem Haus der Kläger gegenüberliegenden südlichen Hang der Senke. Der Stall ist 10,18 m lang und 4,22 m breit. Zwischen Stall und Wohnhaus liegt in einer Entfernung von 29 m vom Wohnhaus eine Quelle, die zu einer Tränke für die Tiere gefaßt ist. Weitere Quellen befinden sich talwärts in östlicher Richtung auf der Weide. Das gesamte Weidegelände wird durch Elektrozäune in verschiedene Koppeln aufgeteilt, um ein gleichmäßiges Abgrasen der Wiese zu erreichen. Auf angrenzenden Wiesen der Nachbarn befinden sich weitere Weidezäune, auf seinem Hof hält der Beklagte noch Kühe, die jedoch keine Glocken tragen, da sie nachts im Stall stehen.
Die Kläger haben behauptet, sie seien nachts durch das Läuten der Kuhglocken auf das Schwerste gestört. Es sei ein ständiges lautes Geläute zu hören, was noch dadurch verstärkt werde, daß der gegenüberliegende Hang den Schall zum Wohnhaus der Kläger reflektiere.
Die Rinder begäben sich gegen 1930 Uhr zur Tränke und von da zum Feldstall, wo sie sich auch nachts aufhielten. Der Feldstall sei jedoch zu klein für alle Tiere, so daß es ein ständiges Gedränge und dadurch auch ein ständiges Geläute gäbe. Dies sei nicht nur an schwülen Sommerabenden der Fall, sondern während der ganzen Weidezeit so. Der Stall reiche höchstens für 10 Tiere aus.
Die Kläger hielten sich nicht nur an Wochenenden, sondern auch gelegentlich unter der Woche und stets während der Ferien in dem Ferienhaus auf.
Die Art und Weise wie der Beklagte die Jungrinder halte, sei im Schwarzwald nicht üblich, denn kein anderer Landwirt belasse den Tieren nachts die Glocken. Dies sei lediglich in nicht eingezäunten Gebirgsregionen üblich, während es sich bei dem Grundstück des Beklagten lediglich um hügeliges Gelände handle, das relativ leicht zu überschauen sei. Außerdem sei kein Wald in der Nähe und das Grundstück groß und voll eingezäunt, so daß für das Umhängen von Glocken keine Notwendigkeit bestehe. In Biederbach-Selbig sei es unüblich, daß Rinder nachts auf der Weide blieben, keinesfalls hätten sie jedoch Kuhglocken umgehängt. In den ersten zwei Jahren, als der Beklagte das Grundstück als Weidefläche zu nutzen begann, habe er den Jungrindern auch keine Glocken umgehängt. Ebenso sei er an zwei Wochenenden im Sommer 1974 verfahren. Jedenfalls würde es genügen, höchstens einem Leittier eine Glocke umzuhängen. Der Zusammenhalt der Tiere sei schon dadurch gegeben, daß sie in kleinen Weidestücken gekoppelt seien. Im übrigen biete der Elektrozaun einen ausreichenden Schutz vor Ausbruch. Der Stromkreis werde weder durch Gräser oder Farne, noch durch Wild oder Spaziergänger unterbrochen. Zum Grundstück führten überhaupt keine Spazierwege. Dem Beklagten seien auch noch nie Rinder ausgebrochen. Der Beklagte könne den Stall an einer günstigeren Stelle errichten, wodurch die Beeinträchtigung der Nachbarn entfiele. Der Stall stehe „in der entferntesten Ecke, weil der Beklagte das Geläute selbst nicht ertrage. Eine Verlegung der Tränke zu anderen Quellen auf dem Grundstück sei auch möglich. Im übrigen könne die Wiese auch in anderer Weise wirtschaftlich sinnvoll genützt werden, ohne daß dadurch ein größerer Aufwand erforderlich sei. Früher habe d...