In Rechtsprechung und Literatur herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das Halten von Kleintieren, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört. Solche Tiere kann der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters halten.[1] Diese Meinung findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass durch die Haltung dieser Tiere die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Welche Kleintiere erlaubt sind

Zu den Kleintieren in diesem Sinne zählen insbesondere Ziervögel, Fische im Aquarium, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und ähnliche Lebewesen, soweit ihre Anzahl das übliche Maß nicht überschreitet. Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gibt es dagegen teilweise abweichende Urteile. Das AG Charlottenburg hat insoweit entschieden, dass ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen nicht zu den erlaubnisfreien Tieren gehören.[2] Für andere Tiere, wie z. B. Echsen und Leguane, gilt dagegen, ob die Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner durch die Tierhaltung tangiert werden. Das AG Köln hat bei Schlangen darauf abgestellt, ob diese ungefährlich sind und in einem geschlossenen Terrarium gehalten werden.[3] Das Halten einer Ratte ist dann genehmigungspflichtig, wenn hierdurch eine Störung des Hausfriedens zu befürchten ist. Stellt sich allerdings später heraus, dass von dem Kleintier Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen der Mitbewohner ausgehen, kann der Vermieter die Haltung nachträglich untersagen.[4]

Überschreitet die Zahl der Kleintiere ein bestimmtes Ausmaß, so kann ein vertragswidriger Gebrauch vorliegen.[5]

Für das AG München zählt auch ein Minischwein zu den Kleintieren, für das keine Erlaubnis verlangt werden kann.[6] Das AG Hanau rechnet auch Chinchillas dazu.[7]

[2] AG Berlin-Charlottenburg, GE 1988 S. 1051.
[3] AG Köln, WuM 1990 S. 343; ebenso AG Bückeburg, NZM 2000 S. 238.
[5] LG Kaiserslautern, WuM 1989 S. 117, wonach diese Grenze noch nicht erreicht ist, wenn der Mieter in seiner Wohnung insgesamt 14 Aquarien mit Zierfischen, 1 Kakadu, 2 Papageien und 1 Sittich hält.
[7] AG Hanau, WuM 2002 S. 91.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge