Angesichts des Gefährdungspotenzials eines Trampolins kann allein die Frage danach, ob eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorliegt, also nicht das entscheidende Kriterium zur Lösung der Problematik darstellen. Stets ist vielmehr zu berücksichtigen, dass eine Anlage geschaffen wird, die Gefahrenpotenzial birgt. Es bedarf also nicht nur einer Regelung bezüglich des "Ob" des Aufstellens des Trampolins, sondern auch eine Regelung über das "Wie" seiner Nutzung. Letzter Aspekt gilt unabhängig davon, ob nun das Trampolin fest im Boden verankert ist oder lediglich aufgestellt wird bzw. werden soll. Eine feste Verankerung im Boden ist nämlich zur Nutzung auch eines großen Trampolins nicht erforderlich. Als Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, der für die übrigen Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen rechtlich relevanten Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 1 WEG darstellt, bedarf es also auch dann eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, wenn man das Vorliegen einer baulichen Veränderung im konkreten Fall verneint – und zwar als Benutzungsregelung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WEG.

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