Da aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Errichtung eines Trampolins besteht, können die Wohnungseigentümer auch die Beseitigung eines eigenmächtig errichteten Trampolins beschließen. Dies gilt nicht nur dann, wenn man weiterhin lediglich dann einen Gestattungsbeschluss auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG für erforderlich hält, wenn das Trampolin fest mit dem Boden verankert ist, sondern auch wenn es sich um ein mobiles, mithin jederzeit transportables Gerät handelt. Wiederum ausreichend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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