Podeste vor dem Ladeneingang stellen grundsätzlich keine "Stolperfalle" dar.

 
Praxis-Beispiel

Sturz am Eingangspodest

Eingangspodest

Dem Eingang eines Geschäftshauses war ein etwa 11 cm hohes Podest mit einer Größe von 1,6 m x 1,2 m vorgelagert. Eine Kundin stürzte beim Verlassen des Hauses am Übergang vom Podest auf den Fußweg und zog sich erhebliche Fußverletzungen zu. Ihre Schadensersatzklage blieb ohne Erfolg.

Zwar – so das OLG Celle[1] – können Höhenunterschiede auf begehbaren Flächen, auf denen Publikumsverkehr besteht, schon dann zu einer Haftung des Sicherungspflichtigen führen, wenn diese 1,5 bis 2 cm betragen. Dabei komme es aber immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Daraus allein ergebe sich aber im vorliegenden Fall noch keine Haftung des Unternehmers; schon gar nicht im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" im Hinblick auf die Höhe des Podestes. Mit solchen gar nicht seltenen Podesten müsse gerechnet werden. Zudem habe die Klägerin beim Eintreten in das Geschäftslokal dieses Podest bereits betreten gehabt. Ihr war der Höhenunterschied also bekannt gewesen.

Vorstufen

Auch mit Stufen vor der Hauseingangstreppe muss gerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Separate Stufe

Der Besucher eines Hauses war auf einer separaten Stufe zu Fall gekommen, die der Hauseingangstreppe vorgelagert ist. Seine Schadensersatzklage gegen den Hauseigentümer blieb allerdings auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Das OLG Köln[2] vermochte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zu erkennen: Die der Treppe vorgelagerte Stufe sei, auch wenn sie aus Platten desselben Materials wie der Zuweg gestaltet ist, aufgrund ihrer Höhe von etwa 10 cm gut sichtbar.

Alter Fußabtreter

Wer vor dem Eingang seines Mehrfamilienhauses einen jahrzehntelang unfallfrei benutzten Gitterrost-Fußabtreter belässt, verletzt nicht die ihm als Hauseigentümer und Vermieter obliegende Verkehrssicherungspflicht, weil die Öffnungen zwischen den Stegen des Fußabtreters etwas größer sind als heutzutage üblich.[3]

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