Leitsatz (amtlich)
Keine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf ein 11 cm hohes Podest vor dem Eingang zu einem Ladenlokal.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 4 O 113/08) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.
Der Klägerin wir Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.2.2009 gegeben.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch das beklagte Bestattungshaus geltend.
Dem Eingang des Bestattungshauses in der H. Innenstadt vorgelagert ist ein etwa 11 cm hohes Podest mit einer Größe von 1,6 m × 1,2 m. Die Klägerin betrat das Haus am 6.4.2005 gegen 09:45 Uhr. Beim Verlassen desselben stürzte sie am Übergang vom Podest auf den Fußweg und zog sich erhebliche Fußverletzungen zu.
Die Klägerin hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR sowie Ersatz ihres materiellen Schadens geltend gemacht.
Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Höhenunterschiede dieser Art seien alltäglich und auch erkennbar. Eines besonderen Hinweises habe es nicht bedurft, was hier umso mehr gelte, als die Klägerin die Geschäftsräume bereits über das Podest betreten gehabt habe.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht nunmehr noch einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 600 EUR und den Ersatz eines Drittels ihres behaupteten materiellen Schadens geltend. Sie weist darauf hin, dass die Stufe vom Tageslicht nicht direkt beleuchtet worden sei und sich auch nicht abgehoben habe. Entgegen der Auffassung des LG habe es sich um eine "Stolperfalle" gehandelt. Bedeutung misst sie weiter dem Umstand bei, dass das Ladengeschäft der Beklagten üblicherweise von Menschen in außerordentlich schwierigen Lebenslagen aufgesucht werde.
II. Der Senat hält die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Berufung der Klägerin Aussicht auf Erfolg hat; das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt. 1, § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, Alt. 2 ZPO).
Der Senat tritt den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei. Diese haben auch ggü. dem Vorbringen der Berufungsbegründung Bestand.
Einzuräumen ist der Klägerin lediglich, dass Höhenunterschiede auf begehbaren Flächen, auf denen Publikumsverkehr besteht, schon dann zu einer Haftung des Sicherungspflichtigen führen können, wenn diese 1,5 bis 2 cm betragen, wobei es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommt (vgl. OLG Celle MDR 1998, 1031; BGH, MDR 1967, 387). Daraus allein ergibt sich aber noch keine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall, schon gar nicht im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" im Hinblick auf die Höhe des Podestes. Der Senat folgt dabei der Einschätzung des LG, dass mit solchen - erkennbaren - Podesten, die nicht selten sind, gerechnet werden muss. Anlass, dies im vorliegenden Fall anders zu bewerten, sieht der Senat nicht, zumal die Klägerin beim Betreten des Geschäftslokals dieses Podest bereits betreten hatte, so dass ihr der Höhenunterschied bekannt war (zu weiteren "Podest-Fällen", eine Haftung jeweils verneinend, s. OLG Celle, 9 U 98/02, Urteil vom 28.8.2002; OLG Frankfurt MDR 2000, 885; OLG Köln MDR 1995, 484).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das von ihr angeführte Urteil des OLG Hamm vom 16.12.1999 (6 U 158/99, NJW 2000, 3144) stützen. Der Fall ist gerade nicht ähnlich gelagert; dort ging es nicht um ein Podest, sondern um eine 2,2 bis 2,3 cm hohe Stolperkante in Gestalt einer Metallschiene im Bereich des Eingangs zu einem Restaurant.
Der Senat folgt auch nicht der Einschätzung der Klägerin, wonach von Bedeutung sei, dass das Ladengeschäft der Beklagten üblicherweise von Menschen aufgesucht werde, die sich in außerordentlich schwierigen Lebenslagen befänden. Der Senat sieht keine Grundlage dafür, in einem solchen Fall eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht anzunehmen.
Fundstellen
MDR 2009, 866 |
OLGR-Nord 2009, 372 |