Glitschige Blätter

Der Anfall von gefährlichem Herbstlaub ist ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher ist eine unflexible Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne nicht ausreichend. Andererseits kann einem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden, herabfallendes Laub sofort zu beseitigen, auch wenn sich dieses im Bereich eines Treppenaufgangs befindet.[1]

Vielmehr muss – ebenso wie das winterliche Schneeräumen und Streuen bei Einsetzen der entsprechenden Witterung – auch das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall, der z. B. nach den ersten Nachtfrösten verstärkt auftritt, vorgenommen werden. Dabei ist nicht solche Eile geboten wie beim Winterdienst, doch kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer mächtigen Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden.[2]

Besondere Maßstäbe sind auf einem Klinikgelände anzulegen.[3]

[2] OLG Hamm, Urteil v. 9.12.2005, 9 U 170/04, NVwZ-RR 2006 S. 718; ausführlich mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung Werner, VersR 2012, S. 1367.
[3] Dazu OLG Schleswig, Urteil v. 8.10.2013, 11 U 16/13, NJW-RR 2014 S. 343.

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