Die Wohnungseigentümer können den Einbau eines Personenaufzugs als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschließen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage wird insoweit regelmäßig nicht vorliegen.[1]

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Gestattung einer angemessenen Maßnahme der baulichen Veränderung verlangen, die u. a. der Barrierefreiheit dient. Da jedoch nur Anspruch auf eine angemessene Maßnahme besteht, sind die Wohnungseigentümer nicht per se gezwungen, einem Aufzugseinbau zuzustimmen. Kommt auch der Einbau eines Treppenlifts infrage, kann der Wohnungseigentümer hierauf verwiesen werden.

Im Übrigen können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat. Einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr.[2]

Insoweit kann also auch einem Wohnungseigentümer der Einbau eines Aufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus gestattet werden. Dass insoweit Gemeinschaftsflächen wegen des Fahrstuhlfundaments für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen, steht dem nicht entgegen.

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