(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage, der das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgibt, hat den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unverzüglich Folgendes schriftlich bekannt zu geben:

 

1.

den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens und

 

2.

bei der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs dessen Konzentration im Trinkwasser.

 

(2) 1Für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann die Bekanntgabe nach Absatz 1 in örtlichen Tageszeitungen erfolgen. 2Für Gebäudewasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntgabe durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

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