Hinweis

Staatlich lizenzierte Prüflabore

Die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nach § 39 Abs. 1 TrinkwV nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die zugelassenen Untersuchungsstellen werden in einer Liste geführt (§ 40 TrinkwV).

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