Wird bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt, muss unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV informiert werden. Dies gilt nicht, wenn dem Verantwortlichen ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV bereits durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.

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