Die Trinkwasserverordnung stammt aus dem Jahr 1975. Sie trat im Januar 1976 in Kraft. Ihre Ermächtigungsgrundlage, § 11 Abs. 2 Satz 1 des früheren Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz – BSeuchG), gestattete es dem Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen u. a. Trinkwasser entsprechen muss. Diese erste Fassung wurde im Jahr 1986 reformiert, um die Richtlinie des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (80/777/EWG) bzw. die Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (80/778/EWG) vom 15.7.1980 in deutsches Recht umzusetzen. Da Trinkwasser ein Lebensmittel ist und damit auch den Bestimmungen des LMBG unterlag, stützten sich die Änderungen auch auf den früheren § 10 Abs. 1 Satz 1 LMBG.
Umsetzung europäischen Rechts
Die Trinkwasserverordnung dient damit seit Langem auch dem Zweck, europäisches Recht umzusetzen – derzeit der (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL). Aus diesem Grund sind ihre Vorschriften teilweise "richtlinienkonform" auszulegen.
Nach kleineren Ergänzungen wurde die Trinkwasserverordnung erstmals im Jahr 2001 vollständig neu gefasst. Diese Veränderung diente dem Zweck, die Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (98/83/EG) vom 3.11.1998 in deutsches Recht umzusetzen. Der Gesetzgeber versuchte, die Verordnung an der Gliederung dieser Richtlinie auszurichten. Ferner sollte der hohe Standard der Trinkwasserqualität in Deutschland gesichert und die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Qualitätsparameter und die im Fall von Abweichungen zu treffenden Maßnahmen eindeutig festgelegt werden. Diese Fassung wurde u. a. in den Jahren 2011, 2012, 2015, 2018, 2021 und durch die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung v. 20.6.2023 erheblich geändert. Die letzte Fassung ist zur Umsetzung der TW-RL und aus rechtstechnischen Gründen notwendig geworden. Zu den Neuerungen zählen neben einer Absenkung bereits existierender Parameterwerte sowie der Einführung neuer Parameter u. a.:
- Vorgaben zur Durchführung eines kontinuierlichen Risikomanagements im Hinblick auf Wasserversorgungsanlagen.
- Umfassende hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.
- Die verpflichtende Prüfung der Durchführbarkeit von Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Wasserversorgungsanlagen.
- Erweiterte Informationspflichten für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gegenüber der Öffentlichkeit.
Ältere Literatur und Rechtsprechung
Diese vielen Veränderungen sind zu beachten, wenn ältere Literatur oder Rechtsprechung aus früheren Jahren bei der Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage herangezogen werden. Die damaligen Aussagen haben nur dann eine Bedeutung, wenn sich die Vorschriften nicht geändert haben oder die Aussagen auch für die geänderten Vorschriften noch Bedeutung besitzen. Außerdem ist zu beachten, dass das WEG zum 1.12.2020 grundlegend reformiert und vor allem die Stellung der GdWE und der Verwaltung stark verändert wurden.
Gesetzliche Grundlagen der Trinkwasserverordnung
AVBWasserV
Neben der Trinkwasserverordnung ist stets die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zu beachten. Denn nach deren § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Abs. 2 WEG ist die GdWE für die ordnungsmäßige Errichtung, Erweiterung und Änderung, aber auch für die Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, verantwortlich.
Nach § 12 Abs. 2 AVBWasserV darf die Anlage nur unter Beachtung der Vorschriften der AVBWasserV und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.
Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen außerdem nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
Übergabepunkt
Übergabepunkt ist gem. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 AVBWasserV die hausseitige Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. Dies ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wasserverbrauchsanlage einschließlich der Wasserzähleranlage abgestellt werden kann. Die Hausinstallation wird in § 2 Nr. 4 TrinkwV als "Trinkwasserinstallation" bezeichnet und umfasst die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate etwa in Form des Warmwasserkessels, die sich zwischen dem sogenannten Übergabepunkt und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers a...