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Trinkwasserverordnung (ZertVerwV) / 4.3 Adressat der TrinkwV in einer Wohnungseigentumsanlage

Dr. Oliver Elzer
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Die Trinkwasserverordnung stellt in einer Wohnungseigentumsanlage für den "Betreiber" Pflichten auf (siehe § 2 Nr. 3 TrinkwV). Der Begriff ist im Anlagenrecht und auch im Technischen Regelwerk gebräuchlich. Er deutet auf eine Person hin, die für das jeweilige Regelungsobjekt verantwortlich ist.[1]

Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV)

Betreiber ist ein "Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage".

Der Begriff "Unternehmer" weist auf die gewerblichen Wasserversorgungsunternehmen hin, während der Begriff "sonstiger Inhaber" insbesondere auch die nichtgewerblichen Inhaber einbezieht.[2]

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es grundsätzlich keinen "Unternehmer". "Inhaber" sind die Wohnungseigentümer als Miteigentümer.[3] Denn die Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage i. S. v. § 5 Abs. 2 WEG, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient.[4]

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Wasserversorgungsanlage auch zur Versorgung von Personen außerhalb der Wohnungseigentumsanlage betrieben wird[5] oder im Fall des Wärmecontractings.[6] Sofern die Wasserversorgungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings als Scheinbestandteil gem. § 95 BGB eingebaut worden ist, gilt nämlich der Contractor als Inhaber der Anlage und ist damit ggf. der Adressat der Trinkwasserverordnung.[7]

Gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 TrinkwV)

Vermietet nur ein einziger Wohnungseigentümer sein Sondereigentum, wird von der Rechtsprechung häufig außerdem angenommen, es liege für die gesamte Wohnungseigentumsanlage eine "gewerbliche Tätigkeit" i. S. v. § 2 Nr. 8 TrinkwV vor.[8] Von einer gewerblichen Tätigkeit ist nämlich immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa durch die Zubereitung von Speisen ...

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