4.4.1 Voraussetzungen
Die Verwaltung muss als Organ der GdWE nach § 31 Abs. 1 TrinkwV das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, auf den "Parameter Legionella spec." durch systemische Untersuchungen untersuchen oder untersuchen lassen, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
- in der Wasserversorgungsanlage befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung,
- in der Wasserversorgungsanlage befinden sich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
- die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.
Trinkwasserabgabe im Rahmen gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit
Ob Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, ist eine Frage des Einzelfalls. So könnte es liegen, wenn ein Wohnungseigentümer oder mehrere Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum vermieten (siehe Kap. B.VI.2.4.3). Die Verwaltungen sollten bis zu einer gesetzlichen oder höchstrichterlichen Klärung davon ausgehen, dass eine "gewerbliche Tätigkeit" i. S. v. § 2 Nr. 8 TrinkwV vorliegt, wenn nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer vermietet. Gibt es Teileigentum, kann – bezogen auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage – außerdem eine öffentliche Tätigkeit vorliegen (dazu ebf. Kap. B.VI.2.4.3). Das Tatbestandsmerkmal "gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit" ist hingegen sicher nicht erfüllt, wenn es nur selbstnutzende Wohnungseigentümer gibt.
Anlage zur Trinkwassererwärmung
In der Wasserversorgungsanlage muss sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befinden mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.
Vernebelung des Trinkwassers
Die Wasserversorgungsanlage enthält Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Kleinanlagen
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Anlagen zur Trinkwassererwärmung. Das Tatbestandsmerkmal ist daher in einer Wohnungseigentumsanlage nicht erfüllt, die aus Reihen- oder Doppelhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt. Für eine Mehrhausanlage gilt die Untersuchungspflicht nur dann, wenn eine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, mit der die Einzelgebäude versorgt werden.
Pflicht zur Trinkwasseruntersuchung in Bezug auf Legionella spec.
4.4.2 Durchführung
Ist aufgrund der vorgenannten Voraussetzungen eine Untersuchungspflicht zu bejahen, hat die Verwaltung die Untersuchungen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV mindestens alle 3 Jahre durch eine "Untersuchungsstelle" durchführen zu lassen (§ 39 TrinkwV).
Probenahmestellen
Die Verwaltung hat nach § 41 TrinkwV sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Diese Stellen sollten gemeinsam mit den Wohnungseigentümern abgestimmt und durch Beschluss bestimmt werden. Vor der Bestimmung sollte sich die Verwaltung sachverständig beraten lassen, welche Stellen geeignet sind.
Betretungsrecht
Ein Wohnungseigentümer hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu dulden, dass die Verwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte das Sondereigentum für die Probenahmen betreten. Drittnutzer, beispielsweise Mieter, müssen die Betretung nach §§ 241 Abs. 2, 535, 555a BGB dulden.
4.4.3 Niederschrift
Die Verwaltung hat das Ergebnis jeder Untersuchung nach § 44 TrinkwV unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV (Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren) aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen (Niederschrift).
Das Original der Niederschrift ist ebenso wie eine Ausfertigung einer Überwachungsniederschrift vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens 10 Jahre lang verfügbar zu halten.