Wird der Verwaltung bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, sind gem. § 51 Abs. 1 TrinkwV folgende Schritte vorgeschrieben:
Handlungspflichten
Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat die Verwaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern)
- dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihr kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
- Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung, eine weitergehende Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023, S. 218) zu erstellen und
- unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Dokumentation
Alle Maßnahmen sind von der Verwaltung nach § 51 Abs. 4 TrinkwV im Übrigen aufzuzeichnen oder durch einen Dritten aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind dann Teil der Verwaltungsunterlagen und nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen 10 Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
Datenschutz
Die Verwaltung ist bei einem Legionellenbefall ohne Verletzung des Datenschutzes berechtigt, den Wohnungseigentümern die Wohnung zu nennen, die Höhe des Befalls sowie den Eigentümer der Wohnung.
Dienstleister
Viele Dienstleister bieten an, die Vorgaben der Trinkwasserverordnung vollumfänglich zu erfüllen. Die GdWE sollte entsprechende Verträge schließen. Ob die Verwaltung befugt ist, diese Verträge zu schließen, ohne die Wohnungseigentümer zu befassen, bestimmt § 27 WEG. Selbst wenn die Verwaltung danach allein handeln kann, ist es häufig ratsam, die Wohnungseigentümer einzubinden. Jedenfalls muss die Verwaltung die Wohnungseigentümer von einem Vertragsschluss und seinen genauen Inhalten berichten.
Ist ein Vertrag zustande gekommen, muss die Verwaltung überprüfen, ob der Dienstleister seine vertraglichen Pflichten erfüllt.