§ 47 TrinkwV regelt umfangreiche Anzeigepflichten, die die Verwaltung namens der GdWE schuldet. Dies betrifft nicht nur, aber vor allem einen Legionellenbefall. § 48 TrinkwV ordnet an, dass die Verwaltung namens der GdWE die Ursachen zu klären und Maßnahmen zur Abhilfe treffen muss.

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