In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 11 Eigentümer. Diese einigen sich, dass das für die Teileigentümerin 2 eingetragene Sondereigentum gemeinschaftliches Eigentum wird und der ihr zustehende Miteigentumsanteil von 12,86/1.000stel anteilig auf die anderen Wohnungseigentümer übertragen wird. Das Grundbuchamt will das so nicht eintragen. Erstens sei für die übertragenen Miteigentumsanteile eine Nachverpfändung der in den anderen Grundbüchern eingetragenen Grundpfandrechte erforderlich. Zweitens müssten sich die betroffenen Wohnungseigentümer auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 800 ZPO). Drittens seien Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzureichen. Die Wohnungseigentümer 1 und 3 bis 11 reichen aus diesem Grund Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach. Im Übrigen machen sie nichts und legen gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde ein.

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