Die Wohnungseigentümer beschließen im August 2021, die defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums von Wohnungseigentümer K auszutauschen (TOP 2) und dazu die X-GmbH zu beauftragen (TOP 3), wobei die Kosten der Arbeiten durch K finanziert werden sollen (TOP 4c). Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich Wohnungseigentümer K gegen die zu TOP 4c beschlossene Kostenverteilung. Das AG weist die Klage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Mit der Revision will K weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.
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