Ohne Erfolg! Der Umlagebeschluss sei nicht zu beanstanden. Die Wohnungseigentümer seien nicht gezwungen gewesen, eine Regelung für die Behandlung künftiger gleich gelagerter Fälle zu treffen. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ergebe sich nicht, dass bei einer erstmaligen Änderung des Umlageschlüssels für einzelne Kosten zugleich eine entsprechende Regelung für alle gleich gelagerten Fälle beschlossen werden müsse. Eine andere Betrachtung sei auch nicht im Hinblick auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz der Wohnungseigentümer geboten. Ob und in welcher Art und Weise in Folgebeschlüssen die zuvor für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme beschlossene Änderung der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei, könne ohnehin nicht hypothetisch für künftige Fälle beurteilt werden, sondern nur für eine konkrete Maßnahme oder einen bereits gefassten, konkreten Beschluss.

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