Mit Blick auf den Klimaschutz dürfte das Kernelement im Bereich des Gebäudesektors wohl das Gebäudeenergiegesetz (GEG) darstellen. Es verpflichtet den Bauherrn von Neubauten in § 10 GEG zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden. Gebäude sind so zu errichten, dass

  • der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 GEG oder § 18 GEG ergibt. § 15 GEG gilt dabei für Wohngebäude, § 18 GEG für Nichtwohngebäude. Beide Normen begrenzen den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung auf das 0,75-fache eines Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG für Wohngebäude und Anlage 2 GEG für Nichtwohngebäude.

    • Das Referenzgebäude ist in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisch zum nachzuweisenden Gebäude. Allerdings werden für die Berechnung festgelegte Referenzwerte angenommen, beispielsweise für die Nutzungsrandbedingungen, die Anlagentechnik oder die Gebäudedichtheit.
    • Der Primärenergiebedarf ist vom Endenergiebedarf abzugrenzen. Der Endenergiebedarf betrifft die Energie, die tatsächlich in einem Haus verbraucht wird, also die Energie, die beim Verbraucher ankommt. Diese Energie muss allerdings zuvor gewonnen, gespeichert, umgewandelt und transportiert werden. Auch die Energie, die während dieser Prozesse wieder verloren geht, muss berücksichtigt werden. Bevor die Energie also verbraucht werden kann, wird Energie benötigt, um diese überhaupt bereitzustellen, nämlich der sog. Primärenergiebedarf;
  • Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 GEG für Wohngebäude oder § 19 GEG für Nichtwohngebäude vermieden werden. Der bauliche Wärmeschutz bezieht sich dabei auf das Dach bzw. die oberste Geschossdecke, die Außenwände und Kellerdecke;
  • der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 GEG gedeckt werden. Erneuerbare Energien sind insbesondere Solarthermie, Erd- und Umweltwärme sowie feste, flüssige oder gasförmige Biomasse (siehe Energierecht (ZertVerwV), Kap. 4.2).
 

Nichterreichen der (Zwischen)Klimaziele

Um das Ziel der Verringerung der Treibhausgase bis zum Jahr 2030 zu erreichen, sind bis zu diesem Zeitpunkt jährliche Zwischenziele an Einsparpotenzial zu erfüllen, die jedenfalls 2021 nicht erfüllt wurden. Insoweit wird das GEG im Jahr 2023 umfassend novelliert werden. Ggf. werden einzelne Änderungen noch im Jahr 2022 bezüglich des Betriebs von Heizungen mit erneuerbaren Energien erfolgen.

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