Die Vereinigung von Wohnungseigentum führt in Bezug auf das Stimmrecht nicht zu Nachteilen bei den übrigen Wohnungseigentümern. Beim Kopf- oder Wertprinzip ändert sich an der Stimmenzahl nichts. Beim Objektprinzip fallen gar eine oder mehrere Stimmen weg, sodass sich dies auf die bisher bestehenden Stimmrechte der übrigen Wohnungseigentümer sogar positiv auswirkt. Besitzt ein Wohnungseigentümer unter Geltung des Objektstimmrechts etwa 2 Wohnungen und hat er insoweit auch 2 Stimmen, steht ihm nach der Vereinigung der beiden Wohnungseigentumsrechte nur noch 1 Stimme zu.[1]

[1] AG Dortmund, Urteil v. 14.6.2019, 514 C 4/19.

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