In zahlreichen Fällen ist die Verjährung gehemmt. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Die wichtigsten Fälle der Hemmung sind:
5.1 Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch (§ 203 BGB)
Verhandlungen nach Mietende
Verhandeln die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses über einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen, verlängert sich die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB von 6 Monaten um die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Verhandlungen.
Unter den Begriff der Verhandlung fällt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden. Der in Anspruch Genommene muss keine Vergleichsbereitschaft und kein Entgegenkommen zeigen. Es genügt, wenn er zu erkennen gibt, dass er sich auf eine Erörterung des Schadensfalls einlässt.
Die Verhandlungen beginnen i. d. R., wenn der Vermieter den Mieter zur Zahlung auffordert. Sie enden, wenn der Mieter nach Verhandlungen eine Einstandspflicht endgültig und bestimmt ablehnt. Wenn er nicht reagiert oder Verhandlungen ablehnt, gibt es keine hemmenden Verhandlungen.
Verhandlungsabbruch muss eindeutig sein
Erforderlich ist, dass der in Anspruch Genommene klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen erklärt.
Ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ist anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.
Werden die Verhandlungen abgebrochen und später wieder neu begonnen, so ist die Verjährung auch während der erneuten Verhandlungen gehemmt.
Die Rechtsfolge der Hemmung während der Vertragsverhandlungen tritt auch dann ein, wenn der in Anspruch Genommene für eine bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede verzichtet hat.
5.2 Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3, 9 BGB)
5.2.1 Klageerhebung
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u. a. "durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs ..." gehemmt. Mit Erhebung ist die Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht gemeint, nicht die Zustellung bei dem Beklagten.
Leistungs- oder positive Feststellungsklage, auch hilfsweise
Erforderlich ist eine Leistungsklage oder eine positive Feststellungsklage. Es genügt, wenn der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht wird.
Die Klage auf Feststellung eines dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Der Vorschrift liegt "der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Erfüllung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss".
Deshalb genügt es für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Vermieter eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhebt. Danach muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ob eine solche Klage unzulässig oder unbegründet ist, spielt keine Rolle, weil auch in solchen Klagen der Rechtsverfolgungswille des Vermieters deutlich wird. Deshalb erstreckt sich die Hemmungswirkung auch auf solche Ansprüche, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entstanden sind.
Richtiger Kläger und richtiger Schuldner
Die Klage muss allerdings durch den richtigen Anspruchsinhaber erhoben werden und sich gegen den richtigen Schuldner richten.
5.2.2 Mahnbescheid
Die gleichen Grundsätze gelten für die Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid.
Wirksame Zustellung in richtigen Briefkasten des Schuldners
Beim Einwurf eines Mahnbescheids in den Briefkasten setzt eine formell wirksame Zustellung nach § 180 ZPO voraus, dass der Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsadressaten gehört.
Daran fehlt es, wenn der Adressat die Wohnung aufgegeben hat. Nach Ansicht des BGH ist die Verjährung auch im Fall einer formell unwirksamen Zustellung gehemmt, wenn
- der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat,
- der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlan...