Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhält, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss. Verletzt der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, z. B. für die Zuwege zum Anwesen oder umsturzgefährdete Bäume, haftet er den Mietern für Schäden, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind.

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