In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall verursachte ein undichter Wasserzulaufschlauch eines Wasseraufbereitungsgeräts, das vor 17 Jahren von einer Fachfirma montiert wurde, in den darunter liegenden Räumen einen Wasserschaden in Höhe von rund 176.000 EUR. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat der Mieter seine Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er eine regelmäßige Überprüfung des Zustands des Wasserzulaufschlauchs unterlassen hat. Insofern sei dem Benutzerhandbuch zu entnehmen, dass das Gerät praktisch wartungsfrei sei; Gleiches gelte für den Zulaufschlauch, da das Handbuch keine Anhaltspunkte für eine regelmäßige Überprüfung oder eine Materialermüdung nach längerem Gebrauch biete. Ferner könne nicht erwartet werden, dass jedes einem gewissen Verschleiß unterliegende Bauteil eines Gerätes einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen werden müsse.

Eine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht durch jede denkbare Gefährdung ausgelöst, sondern erst durch eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für einen Sachkundigen nahelegt. Dabei hat sich der Mieter auf die Anweisungen des Handbuchs verlassen können, sodass auch eine fahrlässige Unterlassung von Maßnahmen zur Verkehrssicherung ausscheidet.

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