Das gemeinschaftliche Grundstück ist mit einem Parkhaus bebaut, das über 11 Ebenen verfügt. In den Ebenen 1 bis 9 befinden sich Pkw-Stellplätze. K, die Eigentümerin eines neben dem Grundstück gelegenen Hotels ist, ist Inhaberin sämtlicher Stellplätze auf den Ebenen 1 bis 3. Wegen möglicher Mängel am Brandschutz kommt es zu einer Begehung. Anschließend fordert die Stadt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen den Nachweis zu erbringen, dass die brandschutztechnischen Mindestanforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der jeweiligen tragenden Bauteile (Decken, Stützen, Wände) der genutzten Bereiche eingehalten sind und die Standsicherheit auch im Brandfall ausreichend lange gewährleistet ist. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin, dass die ersten 3 Ebenen des Parkhauses aus Gründen der Verkehrssicherheit ab sofort nicht mehr genutzt werden dürfen. Der Verwalter soll diesen Beschluss umsetzen. K wird es gestattet, die für den Brandschutz notwendigen baulichen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Gegen diesen Beschluss geht K vor. Sie meint, der Beschluss sei in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig. Der Beschluss entziehe ihr vollständig den Gebrauch und die Benutzung der Stellplätze.

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