Jeder, der Gefahrenquellen schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Dies gilt auch für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. In der Sprache der Juristen bedeutet dies: Wer auf dem ihm gehörigen Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, zulässt oder andauern lässt, hat im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Verhütung von Gefahren, die sich für die Teilnehmer an dem Verkehr aus dem gefährlichen Zustand des Grundstücks, Gebäudes usw. und seiner Zugänge ergeben. Insbesondere obliegt ihm die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen oder mindestens zu warnen.[1]

[1] Dazu OLG Köln, Beschluss v. 23.4.2019, 1 U 12/19, BeckRS 2019, 24318.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?