Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers kann auf einen Dritten delegiert werden mit der Folge, dass dann der Dritte verantwortlich ist; eine rechtsgeschäftliche Übertragung ist insoweit nicht erforderlich, die faktische Übernahme genügt. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht, vielmehr ist der ursprünglich Verpflichtete zur Überwachung und Instruktion des Dritten verpflichtet.[1]

Die Verkehrssicherungspflicht bleibt also in Form einer allgemeinen Aufsichtspflicht bestehen.[2]

Im Falle der Delegation auf einen Fachunternehmer verengt sich die Pflicht des Sicherungspflichtigen auf die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle des Unternehmers.[3] Dann genügt er i. d. R. seinen Kontroll- und Überwachungspflichten, wenn er einmal im Monat eine unangekündigte Ortsbegehung durchführt.[4]

In jedem Fall sollte der Pflichtenumfang klar umschrieben sein – beispielsweise wenn ein Reinigungsunternehmen mit Reinigungsarbeiten betraut wird[5] oder wenn eine Gemeinde den Anliegern öffentlicher Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften im Rahmen der Zumutbarkeit die Winterwartung auch für die Fahrbahnen überträgt.[6]

[2] BGH, Urteil v. 24.4.1972, III ZR 137/70, NJW 1972 S. 1321, 1322 m. w. N..
[6] OLG Hamm, Urteil v. 16.8.2000, 13 U 32/00, OLG-Report 2001 S. 242.

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