Dagegen ist für die Gefahren der Wohnung regelmäßig der Mieter allein verantwortlich, da er die größere Bestimmungsmöglichkeit hat. Er haftet seinen Gästen und Besuchern für den verkehrssicheren Zustand der Räume, zu denen er den Zutritt gestattet hat.[1]

[1] Vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.4.1978, VI ZR 259/76, VersR 1978 S. 721.

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