Unbefugtes Betreten des Grundstücks
So brauchen Treppen, Zugänge oder Einrichtungen eines Hauses nicht zugunsten von Einbrechern beleuchtet oder gesichert zu sein.
Wer unbefugt eine Umzäunung übersteigt, kann keinen Schutz vor dem Hund beanspruchen, der das Grundstück bewacht. Ähnliches gilt für denjenigen, der nachts bei der Suche nach seinem entlaufenen Hund unbefugt ein in ländlich einsamer Gegend gelegenes Hausgrundstück betritt und dabei in einen bei Tageslicht deutlich sichtbaren Kellerschacht neben dem Haus stürzt.
Allerdings kann die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte grundsätzlich zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen. Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden. Doch dürfen an den Inhalt der Sicherungspflichten im Fall der bloßen Duldung privaten Verkehrs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Wird z. B. ein Garagenvorplatz mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte i. d. R. keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für den allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten.