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Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 2 Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

Dr. Michael Cirullies
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2.1 Delegierung der Sicherungspflicht

Überträgt der Grundbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, hängen im Schadensfall die vertraglichen Rechtsfolgen von der rechtlichen Einordnung ab. Dabei ist streitig, ob in solchen Fällen ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen wird. Der BGH hat dazu entschieden[1]: Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar. Diese Wertung wird entsprechend für Verpflichtungen zu Hausreinigung, Gartenpflege und Straßenreinigung zu gelten haben.[2]

[1] BGH, Urteil v. 6.6.2013, VII ZR 355/12, NJW 2013 S. 3022; ausführlich dazu in dem Beitrag Vertragliche Regelung.
[2] Eingehend Wietfeld, NJW 2014, S. 1206.

2.2 Schadensersatz

2.2.1 Deliktische Haftung

Hat der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er zum Ersatz des einem Dritten hieraus entstandenen Schadens verpflichtet sein. Gesetzliche Anspruchsgrundlage des Geschädigten, der meist keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann, ist i. d. R. § 823 Abs. 1 BGB.

Danach greift die Haftung des Schädigers nur ein, wenn dieser schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder eine gebotene Handlung unterlassen hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab dafür sind die Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen Durchschnittsmenschen.

Kann hiernach im konkreten Einzelfall ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen festgestellt werden, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Weitergehend ist die Haftung nach § 836 BGB, wenn ein Gebäude einstürzt oder sich Teile davon ablösen. Dann haftet der Grundstücksbesitzer, nicht (nur) der Eigentümer für etwaige Personen- und Sachschäden, wenn Ursache hierfür mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung ...

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