2.2.1 Deliktische Haftung

Hat der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er zum Ersatz des einem Dritten hieraus entstandenen Schadens verpflichtet sein. Gesetzliche Anspruchsgrundlage des Geschädigten, der meist keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann, ist i. d. R. § 823 Abs. 1 BGB.

Danach greift die Haftung des Schädigers nur ein, wenn dieser schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder eine gebotene Handlung unterlassen hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab dafür sind die Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen Durchschnittsmenschen.

Kann hiernach im konkreten Einzelfall ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen festgestellt werden, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Weitergehend ist die Haftung nach § 836 BGB, wenn ein Gebäude einstürzt oder sich Teile davon ablösen. Dann haftet der Grundstücksbesitzer, nicht (nur) der Eigentümer für etwaige Personen- und Sachschäden, wenn Ursache hierfür mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung des Gebäudes ist.

 
Hinweis

Ausreichender Versicherungsschutz

Da Haftungsfälle mit erheblichen Regressforderungen allzu leicht auftreten können, sollte jeder Grundbesitzer für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.[1]

2.2.2 Vertragliche Haftung

In manchen Fällen ist es bereits zu einer Geschäftsbeziehung (Geschäftsanbahnung) zwischen den Beteiligten gekommen, etwa wenn ein Kunde den Geschäftsbetrieb betritt oder den Kundenparkplatz nutzt. In diesen Fällen treffen den Betreiber zusätzlich vertragliche Sicherungspflichten. Diese (vor)vertraglichen Schutz- und Rücksichtspflichten sind nicht grundsätzlich strenger ausgestaltet als die deliktischen Verkehrssicherungspflichten, sondern bestehen im Regelfall in demselben Umfang, weil auch hier dieselbe Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und der Zumutbarkeit für den Pflichtigen stattzufinden hat.[1]

Auch gegenüber einem Interessenten obliegen dem Verkäufer eines Hausgrundstücks vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, welche inhaltlich mit einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB korrespondieren. Allerdings muss er nicht damit rechnen, dass ein Interessent unaufgefordert einen erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereich betritt, weshalb er für dort befindliche etwaige Gefahrenquellen nicht verkehrssicherungspflichtig ist.[2]

2.2.3 Anspruch auf Schmerzensgeld

Muss wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz geleistet werden, sind zunächst der Sachschaden und etwaige Kosten für eine ärztliche Behandlung zu ersetzen. In besonders gelagerten Fällen kann der Geschädigte auch wegen eines Nichtvermögensschadens gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine "billige Entschädigung in Geld", also Schmerzensgeld, verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH[1] gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.

Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.[2]

[1] Etwa BGH, Urteil v. 20.1.2015, VI ZR 27/14, VersR 2015 S. 772 m. w. N..
[2] BGH, Urteil v. 10.7.2018, VI ZR 259/15, NJW-RR 2018 S. 1426.

2.2.4 Feststellungsantrag

Ist etwaiger Schaden noch nicht absehbar und dementsprechend nicht bezifferbar, kommt ein (zusätzlicher) Feststellungsantrag in Betracht. Er ist auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den materiellen Zukunftsschaden aus dem betreffenden Unfall gerichtet. Eine solche Feststellungsklage ist bereits dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Feststellungsantrag

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und zum Zeitp...

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