In manchen Fällen ist es bereits zu einer Geschäftsbeziehung (Geschäftsanbahnung) zwischen den Beteiligten gekommen, etwa wenn ein Kunde den Geschäftsbetrieb betritt oder den Kundenparkplatz nutzt. In diesen Fällen treffen den Betreiber zusätzlich vertragliche Sicherungspflichten. Diese (vor)vertraglichen Schutz- und Rücksichtspflichten sind nicht grundsätzlich strenger ausgestaltet als die deliktischen Verkehrssicherungspflichten, sondern bestehen im Regelfall in demselben Umfang, weil auch hier dieselbe Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und der Zumutbarkeit für den Pflichtigen stattzufinden hat.[1]

Auch gegenüber einem Interessenten obliegen dem Verkäufer eines Hausgrundstücks vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, welche inhaltlich mit einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB korrespondieren. Allerdings muss er nicht damit rechnen, dass ein Interessent unaufgefordert einen erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereich betritt, weshalb er für dort befindliche etwaige Gefahrenquellen nicht verkehrssicherungspflichtig ist.[2]

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