Wer seine Verkehrssicherungspflicht nicht im Blick hat, läuft Gefahr, mit seinem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (teilweise) zu scheitern.

 
Praxis-Beispiel

Mitverschulden

Weil die Eigentümerin Haus und Grundstück über Jahre verwahrlosen ließ, bleibt sie auf einem Teil des Schadens sitzen, der durch einen von 4 Kindern im Alter von 8 bis 12 Jahren verursachten Brand eines seit Jahren leerstehenden Hauses verursacht wurde.

So entschied das OLG Koblenz[1]: Gegen die beiden älteren Kinder bestehe zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch, da sie den Brand verschuldet hätten und schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien. Allerdings müsse sich die Eigentümerin ihr Mitverschulden in einer Quote von 30 % entgegenhalten lassen, da das Grundstück und das Hausinnere über Jahre erkennbar verwahrlost waren. Das Haus sei frei zugänglich gewesen und sei zum Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, insbesondere für Kinder, die es als "Abenteuerspielplatz" angesehen hätten. Der Eigentümerin habe sich die Gefahr aufdrängen müssen, die von spielenden Kindern auf einem verwahrlosten Grundstück ausgehe. Sie hätte deswegen Vorsorge treffen müssen, dass das verwahrloste Hausanwesen keine "Einladung" für Kinder zum Spielen hätte darstellen können.

[1] OLG Koblenz, Urteil v. 15.6.2011, 1 U 643/10, BeckRS 2011, 17772.

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