Nicht selten übernehmen Nachbarn wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten in der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen. Das kann bei Nachlässigkeiten zu haftungsträchtigen Schäden führen.

 
Praxis-Beispiel

Wasser marsch!

Der Beklagte bewässerte absprachegemäß den nachbarschaftlichen Garten mit Wasser aus dem Teich und füllte den Teich sodann über einen an der Außenwasserstelle angeschlossenen Schlauch wieder auf. Jedoch hatte er dabei vergessen, den Wasserhahn nach dem Auffüllen des Teiches wieder abzusperren, sodass der Teich überlief. Das überlaufende Wasser drang in die Kellerräume des Hauses des Nachbarn ein und verursachte dort einen erheblichen Wasserschaden. Die Versicherungsgesellschaft, die den Schaden ersetzt hatte, nahm den haftpflichtversicherten Beklagten in Regress. Mit Erfolg!

Nach Ansicht des OLG Hamm[1] begründet das Versehen den Vorwurf leicht fahrlässigen Verhaltens. Es ergebe sich hier aus dem Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 
Hinweis

Haftungsbegrenzung

Allerdings ist die Rechtsprechung insoweit widersprüchlich. Das OLG Koblenz[2] hat entgegengesetzt entschieden und durchaus ein Herz für den freundlichen Nachbarn gezeigt. Vor diesem rechtlich unsicheren Hintergrund kann es sich empfehlen, anlässlich derartiger Gefälligkeiten ausdrücklich einen Haftungsausschluss zu vereinbaren.

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